Pflegedienst Christel GmbH
Freiherren von Friesen Straße 2
D 04571 Rötha
034206/68598
Stand: 01.01.2022
4.Bedeutung des Datenschutzes in der Pflegedienst Christel GmbH
5.Allgemeine Grundsätze der Datenverarbeitung
6.Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
7.Informationspflicht für Betroffene
8.2. Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
8.3. Recht auf Mitteilungspflicht bei Berichtigung, Löschung oder Einschränkung
8.4. Recht auf Datenübertragbarkeit
8.6. Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
9.Datenschutz und IT-Sicherheit/ Technisch organisatorische Maßnahmen
10.Standardprozesse des Datenschutzes in der Pflegedienst Christel GmbH
10.1. Prozess zur Sensibilisierung der Mitarbeiter für den Datenschutz
10.2. Verfahrensbeschreibungen
10.3. Datenschutz-Folgenabschätzung
11.Abstimmung zwischen der Pflegedienst Christel GmbH und dem Datenschutzbeauftragten
13.Internes Audit und Zertifizierung
14.Umsetzung des Datenschutzes und der IT-Sicherheit
15.Kontinuierlicher Verbesserungsprozess
Das Datenschutzkonzept hat zum Ziel, in einer zusammenfassenden Dokumentation die datenschutzrechtlichen Aspekte und Maßnahmen in der Pflegedienst Christel GmbH darzustellen, die getroffen wurden, um die Regelungen zum Datenschutz einzuhalten. In diesem Datenschutzkonzept wird folglich beschrieben, wie verhindert werden soll, dass personenbezogene Daten unbefugten Dritten zugänglich werden, als auch dass es als Grundlage für datenschutzrechtliche Prüfungen – z.B. durch Auftraggeber im Rahmen der Auftragsverarbeitung – genutzt werden kann.
Datenschutz und besonders die Sicherheit aller personenbezogenen Daten sind innerhalb der Pflegedienst Christel GmbH sehr wichtig. Daher steht unsere Datenschutzpraxis im Einklang mit der EU-DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes n.F. sowie weiteren Vorschriften bezüglich des Datenschutzes.
Dieses Datenschutzkonzept regelt die datenschutzrechtlichen Grundsätze und deren Umsetzung in der Pflegedienst Christel GmbH.
Verantwortliche Stelle:
Pflegedienst Christel GmbH
Freiherren von Friesen Straße 2
D 04571 Rötha
034206/68598
pd@christelnet.de
Es dokumentiert und legt fest, welche Anforderungen des Datenschutzes bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten und umzusetzen sind. Das Datenschutzkonzept wurde von dem bestellten Datenschutzbeauftragten in seiner unterstützenden Aufgabe gemäß Art. 39 DSGVO erstellt.
Der Pflegedienst hat nach Maßgabe des § 38 BDSG einen Datenschutzbeauftragten benannt:
Frances Nitschke
Geschäftsführung
Pflegedienst Christel GmbH
Freiherren von Friesen Str. 2
04571 Rötha
Internet www.christelnet.de
Email: pflegedienstchristel@web.de
Der Pflegedienst veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten auf der eigenen Webseite inkl. Weblink und hat diese Daten der Aufsichtsbehörde mitgeteilt.
Ihre Datenschutzbehörde ist wie folgt zu erreichen:
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte |
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden Postfach 12 09 05, 01008 Dresden |
0351 493 – 5401 |
0351 493 – 5490 |
saechsdsb@slt.sachsen.de |
http://www.datenschutz.sachsen.de |
Beispiele können sein: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, Geschlecht, körperliche Merkmale, Konto- oder Kreditkarteninformationen, Beruf, berufliche Position, Einkommen, Autokennzeichen, Charaktereigenschaften, Auftreten, Vorlieben, Familienverhältnisse, IP-Adresse, usw.
Der Pflegedienst legt großen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten ihrer Mitarbeiter, Klienten, Partner und Lieferanten. Zudem ist der Pflegedienst nach Maßgabe der DSGVO und dem BDSG neu auch verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Rechtsvorschriften einzuhalten bzw. umzusetzen. Somit ist die Pflegedienst Christel GmbH Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Der Pflegedienst wird durch die Geschäftsführerin
Frau Frances Nitschke
nach Innen und Außen vertreten.
Der von den Inhabern benannte direkt den Inhabern unterstellte Datenschutzbeauftragte ist gemäß Art. 38 DSGVO in dieser Eigenschaft weisungsfrei, unterstützt die Pflegedienst Christel GmbH bei der Sicherstellung des Datenschutzes und wirkt insbesondere auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften hin. Er berät die Inhaber und Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Datenschutzpflichten. Hauptansprechpartner ist für den Datenschutzbeauftragten ist
Frau Frances Nitschke
Der Datenschutzbeauftragte ist zur Wahrung seiner Tätigkeiten mit ausreichenden personellen und finanziellen Ressourcen auszustatten. Ein enger Austausch mit der Geschäftsführung und der für die IT verantwortlichen Stelle ist zu begrüßen. Der Datenschutzbeauftrage sollte als beratendes Mitglied in relevanten Kommissionen und Ausschüssen vertreten sein und frühzeitig in Datenschutzfragen eingebunden werden. Der Datenschutzbeauftragte berichtet jährlich in einem Tätigkeitsbericht der Leitung über stattgefundene Prüfungen, Beanstandungen und ggf. noch zu beseitigende Organisationsmängel.
Jede Person hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung ihrer Daten zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist innerhalb der Pflegedienst Christel GmbH von den folgenden in Art. 5 EU-DSGVO festgelegten Grundsätzen auszugehen:
Die missbräuchliche Verarbeitung personenbezogener Daten oder andere Verstöße gegen das Datenschutzrecht können strafrechtlich verfolgt werden und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Die Pflegedienst Christel GmbH prüft kontinuierlich, ob die von Ihnen durchgeführte bzw. beauftragte Datenerhebung und Verarbeitung diesen Grundsätzen entspricht.
Die DSGVO ist ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt und geht folglich davon aus, dass personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden dürfen, wenn nicht eine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besteht. Datenverarbeitende Stellen müssen vor der Entscheidung zur Verarbeitung personenbezogener Daten prüfen, nach welcher gesetzlichen Regelung die Verarbeitung zulässig ist, und den Zweck der Datenverarbeitung konkret festlegen. Die Zulässigkeitsprüfung muss zudem hinsichtlich jeder Verarbeitungsphase erfolgen (Erhebung, Speicherung, Übermittlung, automatisierter Abruf, sonstige Nutzung).
Gemäß Art. 6 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn:
a. Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b. die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c. die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d. die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e. die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f. die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Zusätzlich gilt eine gesonderte Betrachtung bei der Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten nach Artikel 9 EU-DSGVO. Diese sind in Artikel 9, Abs. 2, lit. a-j dargelegt.
Verarbeitungstätigkeiten in der Pflegedienst Christel GmbH sind zum Beispiel:
Art. 6, Abs. 1, lit. a: Einwilligungserklärung
Art. 6, Abs. 1, lit. b: Vertragliche oder vorvertragliche Verarbeitung auf Anfrage des Betroffenen
Art. 6, Abs. 1, lit. c: Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
Art. 6, Abs. 1, lit. d: lebenswichtige Interessen
Art. 6, Abs. 1, lit. e: Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse
Art. 6, Abs. 1, lit. f: Wahrung der berichtigten Interessen des Verantwortlichen
Art. 9 Abs. 2, lit. h, Abs. 3 DSGVO in Verbindung
Es gibt zum einen die Informationspflicht nach Art. 13 EU-DSGVO wenn die Daten direkt bei dem Betroffenen erhoben werden und zum anderen die Informationspflicht wenn die Erhebung nicht direkt bei dem Betroffenen erfolgt nach Artikel 14 EU-DSGVO.
Dies gilt für die Klienten gleichermaßen wie für die eigenen Mitarbeiter!
Nach Artikel 12 EU-DSGVO sind die Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen.
Diese enthalten:
Erfolgt die Datenerhebung nicht direkt bei dem Betroffenen, so hat die Pflegedienst Christel GmbH die Betroffenen nach Artikel 14, Abs. 3 EU-DSGVO grundsätzlich innerhalb einer angemessenen Frist zu informieren, spätestens jedoch nach einem Monat muss diese Information erteilt werden. Kommt eine Kommunikation mit dem Betroffenen zu Stande, so ist er dann unverzüglich (bei der ersten Mitteilung/ Kontaktaufnahme/ Kommunikation) zu informieren.
Dies trifft in der Pflegedienst Christel GmbH i.d.R. nicht zu.
Es muss wiederrum nicht informiert werden, wenn die betroffene Person bereits über die Information verfügt, die Mitteilung unmöglich ist, bzw. mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, die Verarbeitung gesetzlich geregelt ist oder wenn es sich um geheimhaltungspflichtige Daten (z.B. im Falle von Berufsgeheimnissen) handelt.
Die Pflegedienst Christel GmbH erhebt beispielsweise in folgenden Fällen personenbezogene Daten:
Die Pflegedienst Christel GmbH erhebt beispielsweise in folgenden Fällen personenbezogene Daten:
im Bewerbungsverfahren von Bewerbern
bei der Einstellung von Beschäftigten
bei der Klientenanmeldung /-aufnahme
bei dem Besuch der Internetseite
Für die Betroffenen und die aufgeführten Gelegenheiten sind schriftliche Informationen vorhanden, die an geeigneter Stelle öffentlich gemacht werden und auf Verlangen des Betroffenen an diesen ausgehändigt werden können.
Die Rechte der Betroffenen unterteilen sich in
Alle Betroffenen haben nach Art. 15 EU-DSGVO ein Auskunftsrecht gegenüber der Verantwortlichen Stelle.
Folgende Informationen entfallen unter das Auskunftsrecht:
Zwecke der Datenverarbeitung
Kategorien der Daten
Empfänger oder Kategorien von Empfängern
Dauer der Speicherung
Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch
Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
Herkunft der Daten (wenn nicht bei Betroffenen erhoben)
Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
Übermittlung in Drittland oder an internationale Organisation
Die Betroffenen werden in Form einer Kopie der gespeicherten Daten auf gängigem elektronischem Weg informiert (Auf Verlangen in elektronischer Form).
Die Pflegedienst Christel GmbH bestimmt wie oft eine Auskunft innerhalb eines Zeitraumes unentgeltlich erteilt wird. Im Zweifelsfall ist die Aufsichtsbehörde mit einzubeziehen.
Datenschutzanfragen (interne und externe) treten ohne Vorankündigung auf und müssen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes bearbeitet werden, der max. 28 Tage nicht überschreiten sollte.
Alle Anfragen werden intern in einem Dokument Vorgänge Datenschutz (siehe Mitgeltende Unterlagen Meldung Datenpanne) erfasst und überwacht.
Dabei werden folgende Punkte dokumentiert und ständig aktualisiert:
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So wird sichergestellt und nachvollziehbar dokumentiert, dass alle Anfragen in der vorgeschriebenen Frist beantwortet wurden und gleichzeitig, dass es nicht zu einer unverhältnismäßigen Häufigkeit der Anfragen durch ein und dieselbe Person kommt.
Bei Auftreten eines Auskunftsersuchens ist der Datenschutzbeauftragte umgehend zu informieren.
Alle möglichen beteiligten Mitarbeiter sind auf den Umgang und den Ablauf solcher Auskunftsersuche zu unterweisen.
Der Betroffene hat bei Anfrage einen Identitätsnachweis zu erbringen so dass die Anfrage einem konkreten Betroffenen zugeordnet werden kann.
Jeder Betroffene hat das Recht, die Berichtigung sowie im Hinblick auf den Zweck die Vervollständigung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn diese falsch sind.
Es sind Verfahren festzulegen, wie die betroffene Person die sie betreffenden Daten berichtigen lassen kann.
Die Löschung der personenbezogenen Daten eines Betroffenen wird durchgeführt, wenn:
die Speicherung der Daten nicht mehr notwendig ist oder der Zweck der Speicherung wegfällt.
der Betroffene seine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen hat und es keine andere Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung der Daten gibt
die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden und die Speicherung unzulässig ist
der Betroffene Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat und keine vorrangig berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen
eine Rechtspflicht zum Löschen nach EU- oder nationalem Recht besteht
Es ist festzulegen, wie die betroffene Person ihr Recht auf Löschung wahrnehmen kann. Insbesondere wer in der Pflegedienst Christel GmbH für die Prüfung der Richtigkeit der Anfrage zuständig ist, und wie das Ganze innerhalb welcher Frist erledigt wird. In einem Löschkonzept stellt eine verantwortliche Stelle dar, wie sie ihrer Aufgabe nachkommt, personenbezogene Daten zu löschen. Hilfreich ist dazu eine DIN-Norm für Löschkonzepte, die DIN 66398.
Die betroffene Person kann aber auch die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen in bestimmten Fällen gem. Art.18 Abs.1 EU-DSGVO. Hier sind genauso Verfahren zur Umsetzung einschließlich der Zuständigkeiten festzulegen.
Die Verantwortliche Stelle ist verpflichtet, alle Empfänger, denen die personenbezogenen Daten schon offengelegt wurden darüber zu unterrichten, dass eine Berichtigung, Löschung oder Einschränkungen stattgefunden hat. Wenn die betroffene Person es verlangt wird die Pflegedienst Christel GmbH als Verantwortliche Stelle die Empfänger mitteilen.
Der Betroffene soll befugt sein, die von ihm zur Verfügung gestellten Daten von einer automatisierten Anwendung, etwa einem sozialen Netzwerk, auf eine andere Anwendung zu übertragen. Betroffene sollen dadurch leichter von einem Anbieter zu einem anderen wechseln können, ohne den Verlust ihrer Daten befürchten zu müssen.
Das Recht auf Datenübertragbarkeit ist bei der Pflegedienst Christel GmbH nicht anwendbar.
Jeder Betroffene hat grundsätzlich das Recht der Verarbeitung seiner rechtmäßig erhobenen Daten zu Widersprechen. Die Verantwortliche Stelle darf dann die Daten nur noch verarbeiten, wenn sie die berechtigten Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Betroffenen überwiegen. Bezieht sich der Widerspruch lediglich auf Werbemaßnahmen, muss die betroffene Person keine plausiblen Gründe dafür vortragen. Hier ist der Verantwortliche immer verpflichtet in Zukunft auf Werbung gegenüber dieser betroffenen Person zu verzichten.
Widerspricht der Betroffene der Verarbeitung seiner Daten muss durch geeignete technisch organisatorische Maßnahmensichergestellt werden, dass seinem Recht entsprochen wird.
Es bietet sich hierbei an, die Umsetzung des Widerspruchrechtes zusammen mit den Verpflichtungen zur Information für Betroffene abzuhandeln, wobei das Recht auf Widerspruch in einer von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen hat (Beispielsweise als Einzelpunkt, oder farblich gekennzeichnet)
Nach Art. 77 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die EU-DSGVO verstößt. Auch hier bietet sich die Umsetzung wieder zusammen mit der Informationspflicht für Betroffene an, wo die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden sollte mit dem Hinweis dort die Beschwerde einreichen zu können.
Der Datenschutz erfordert neben einem verantwortungsvollen Umgang mit den materiellen Anforderungen (Rechtsgrundlage, Erforderlichkeit, Zweckbindung, Datenvermeidung etc.) innerhalb der datenverarbeitenden Stelle auch die Verwendung einer sicheren, gegen Angriffe von nicht berechtigten Dritten gesicherten IT-Infrastruktur. Die IT-Sicherheit trifft technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs), um das benötigte Maß an Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der zu verarbeitenden Daten – unabhängig vom Personenbezug – sicherzustellen.
Der Datenschutz betrachtet die Maßnahmen der IT-Sicherheit als wesentliches Werkzeug, um die Datenschutzziele zu erreichen. Gemäß Art. 32 DSGVO ist die Einhaltung bestimmter TOMs zwingend.
Diese TOMs dienen insbesondere der IT-Sicherheit. Um technische und organisatorische Maßnahmen bezüglich ihrer Angemessenheit bewerten zu können, ist es erforderlich, das Schadenspotential (d.h. den Grad möglicher Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange) näher zu bestimmen. Hierzu wird, das Schutzstufenkonzept der Aufsichtsbehörde aus Niedersachsen mit fünf Schutzstufen, angewendet.
Stufe | Personenbezogene Daten | zum Beispiel |
A | die frei zugänglich sind.
Der Einsichtnehmende muss dabei kein berechtigtes Interesse geltend machen. |
Telefonbücher, Adressbücher, Wahlvorschlagsverzeichnisse |
B |
deren unsachgemäße Handhabung zwar keine besondere Beeinträchtigung erwarten lässt, deren Kenntnisnahme jedoch an ein berechtigtes Interesse der Einsichtnehmenden gebunden ist. |
beschränkt zugängliche öffentliche Dateien,
Verteiler für Unterlagen |
C |
deren unsachgemäße Handhabung den Betroffenen in seiner gesellschaftlichen Stellung oder in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beeinträchtigen könnte („Ansehen”). |
Einkommen, Sozialleistungen, Grundsteuer, Ordnungswidrigkeiten |
D |
deren unsachgemäße Handhabung den Betroffenen in seiner gesellschaftlichen Stellung oder in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen erheblich beeinträchtigen könnte („Existenz”). |
Anstaltsunterbringung, Straffälligkeit,
dienstliche Beurteilungen, Gesundheitsdaten, Schulden, Pfändungen |
E |
deren unsachgemäße Handhabung Gesundheit, Leben oder Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen könnte. |
Daten über Personen, die mögliche Opfer einer strafbaren Handlung sein können |
Klienten- sowie Mitarbeiterdaten sind der Schutzstufe D zuzuordnen.
Eine Schutzstufenklassifizierung allein reicht allerdings nicht aus, um daraus direkt die erforderlichen und angemessenen technischen-organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen abzuleiten. Soll dies erreicht werden, ist das Schadenspotential einer Gefährdung im Rahmen einer Gefahren- und Risikoanalyse gemeinsam mit deren Eintrittswahrscheinlichkeit zu bewerten. Erst hieraus lassen sich bestimmte Schutzbedarfskategorien/Risikobereiche entwickeln, für die adäquate Sicherheitsmaßnahmen definiert werden können.
Das in der Pflegedienst Christel GmbH praktizierte standardisierte Verfahren zur Festlegung der TOMs sieht zukünftig wie folgt aus:
Die für das Verfahren verantwortliche Stelle innerhalb des Pflegedienstes benennt in der Verfahrensbeschreibung die Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten und nimmt dabei zugleich eine Einordnung der Schutzstufe vor.
In Abstimmung zwischen Verantwortlichem, den IT-Verantwortlichen und dem Datenschutzmanager/ Datenschutzkoordinator werden die für die Schutzstufe und das Verfahren geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen definiert und umgesetzt.
Der Datenschutzbeauftragte unterstützt (den Verantwortlichen) bei der Festlegung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen; spätestens, wenn der Datenschutzbeauftragte die Verfahrensbeschreibung erhält.
Bei neu einzuführenden Verfahren werden die TOMs entsprechend dem obigen Verfahren bereits im Rahmen einer Datenschutz-Folgenabschätzung berücksichtigt.
Der Datenschutzmanager/ Datenschutzkoordinator berichtet dem Datenschutzbeauftragten über relevante Sicherheitsvorfälle.
Die Pflegedienst Christel GmbH hat die „Technisch Organisatorischen Maßnahmen“ getroffen, die erforderlich sind, um eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen. (Siehe TOMs)
Datenschutz ist nicht nur ein technisches Thema. Für einen erfolgreichen Datenschutz in der Pflegedienst Christel GmbH sind eine Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter vielleicht sogar noch wichtiger. Nur wenn der Datenschutz fest in der täglichen Arbeit und im Bewusstsein aller verankert ist, wird es gelingen, das Datenschutzniveau kontinuierlich zu steigern. Dabei sollte aber auch darauf geachtet werden, dass sich der Datenschutz nicht zu einem bürokratischen Hindernis entwickelt, sondern gemeinsam pragmatische und konstruktive Lösungen erarbeitet werden, die die gesetzlichen Auflagen erfüllen.
Jeder Mitarbeiter der Pflegedienst Christel GmbH, der Umgang mit personenbezogenen Daten hat, ist auf einen vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet.
Der Datenschutzbeauftragte ist über die Verpflichtung von Mitarbeitern und deren Arbeitsplatz zwecks eventuellen Kontrollbedarfs zu informieren. Alle Mitarbeiter erhalten zudem zur ständigen Sensibilisierung in regelmäßigen Abständen Datenschutzschulungen. Die Mitarbeiter können sich jederzeit direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden, um Hinweise, Anregungen oder Beschwerden weiterzugeben.
Zur Sensibilisierung der Mitarbeiter dienen folgende Maßnahmen, diese sollen in Zukunft weiterentwickelt werden:
Entwicklung von Orientierungshilfen für Mitarbeiter zum Thema Datenschutz
Als Daten verarbeitende Stelle ist die Pflegedienst Christel GmbH dazu verpflichtet, für jedes von ihr betriebene Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten eine sogenannte Verfahrens-beschreibung zu erstellen und aktuell zu halten.
Um Transparenz und Auskunftsfähigkeit gegenüber Betroffenen sowie Revisionsfähigkeit zu erreichen, ist darin zu dokumentieren, welche personenbezogenen Daten mit Hilfe welcher (automatisierten) Verfahren auf welche Weise verarbeitet werden und welche Datenschutzmaßnahmen dabei getroffen wurden.
Die vollständig ausgefüllte Verfahrensbeschreibung ist dem Verantwortlichen und ggf. seinem Vertreter zur Aufnahme in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zuzuleiten.
Dem Datenschutzbeauftragten wird das Verzeichnis zwecks Prüfung regelmäßig vorgelegt (Siehe Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten).
Die Zuständigkeit für die Erstellung der Verfahrensbeschreibungen ist wie folgt geregelt:
Mit Zeichnung der Verfahrensbeschreibung übernimmt die unterzeichnende Person die Verantwortung dafür, dass das Verfahren so, wie dargestellt, betrieben wird. Wird das Verfahren abgeändert, so ist eine geänderte Verfahrensbeschreibung zu erstellen.
Bei fehlenden Verfahrensbeschreibungen wirkt der Datenschutzbeauftragte – soweit ihm bekannt – ggfs. über die Leitung auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften hin.
Mit der Folgenabschätzung sollen die spezifischen Risiken der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen minimiert werden. Die gesetzliche Verpflichtung hierzu ergibt sich u. a. aus Art. 35 DSGVO:
Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch. Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine einzige Abschätzung vorgenommen werden.
Ziel dieser technisch-organisatorischen Analyse ist die Bewertung der Beherrschbarkeit neuer Informations- und Kommunikationsverfahren vor(!) deren Einführung. Mit ihr werden die Abläufe der automatisierten Datenverarbeitung transparent gemacht, Gefahren für die Rechte der Betroffenen aufgezeigt, Risiken abgeschätzt und Sicherungskonzepte entworfen. Lassen sich erkannte Restrisiken nicht hinreichend sicher ausgestalten, darf ein Verfahren nicht zum produktiven Einsatz kommen.
Der Verantwortliche holt bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung den Rat des Datenschutzbeauftragten ein.
Das Ergebnis der Folgenabschätzung und seine Begründung sind schriftlich festzuhalten. Die für das Verfahren verantwortliche Stelle ist für die rechtzeitige Bereitstellung der für eine Folgenabschätzung benötigten Informationen in ausreichender Qualität verantwortlich. Dies erfordert in aller Regel eine Beteiligung der IT-Verantwortlichen.
Grundlage für die Datenschutzfolgenabschätzung ist die Durchführung einer Risikobestimmung, die die Risiken, unter Berücksichtigung der existierenden TOMs, für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ermittelt. Ergeben sich aus der Bestimmung Restrisiken sind die TOMs zu ergänzen, so dass die Eintrittswahrscheinlichkeit und/oder die Schadensschwere reduziert wird.
Im Mai 2018 ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung in Kraft getreten. Die Aufsichtsbehörde hat nach Art. 35, Abs. 4 DSGVO eine Liste der Arten von Verarbeitungsvorgängen erstellt und veröffentlicht für die zwingend eine DSFA durchzuführen ist. Diese sogenannte Positivliste wird von der Aufsichtsbehörde ständig ergänzt. (siehe Mitgeltende Unterlagen „Liste Verarbeitungsvorgänge DSK“)
Wenn die Pflegedienst Christel GmbH externe Dritte mit der Verarbeitung von Daten beauftragt, so liegt in der Regel eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vor.
Gemäß DSGVO muss die für die Auftragsverarbeitung verantwortliche Stelle mit dem Auftragnehmer die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung und zur Gewährleistung der Vertraulichkeit in einem schriftlichen Vertrag zur Auftragsverarbeitung vereinbaren.
In der Regel stellen Auftragsverarbeiter solche Auftragsverarbeitungsverträge zur Verfügung. Diese sind von der Verantwortlichen Stelle zu prüfen und auf Nachfrage vorzuhalten.
Der Verantwortliche muss nachweisen, dass
(Siehe Liste „Externe Dienstleister“)
Der Datenschutzbeauftrage ist von der Leitung benannt und dieser direkt unterstellt. Zu besseren Koordinierung findet mindestens einmal jährlich ein Treffen des Datenschutzbeauftragten mit dem Verantwortlichen mit folgenden Themenschwerpunkten statt:
Bericht des Datenschutzbeauftragten über Tätigkeitsschwerpunkte
Datenschutzvorfälle
Abstimmung und Priorisierung zukünftiger Datenschutzmaßnahmen
Stand der Verfahrensbeschreibungen und Folgeabschätzungen
Stand und Ergebnisse der internen/externen Audits
Die aktuelle Risikobewertung
Planung der jährlichen Mitarbeiterschulungen zum Zwecke der Sensibilisierung
Ressourcen- und Personalplanung im Datenschutz
Datenschutzvorfälle („Datenpannen“), bspw. Datendiebstahl, Datenverlust, Datenmanipulation oder Datenvernichtung, lassen sich trotz aller Maßnahmen zur Vermeidung selbiger nicht verhindern. Insbesondere ist zu erwarten, dass eine stärkere Sensibilisierung der Mitarbeiter für den Datenschutz (siehe Prozess zur Sensibilisierung für den Datenschutz) dazu führen wird, dass bestimmte Vorgänge überhaupt erst als Datenschutzvorfall erkannt werden. Im Falle eines Datenschutzvorfalls werden durch den Verantwortlichen in Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten folgende Maßnahmen eingeleitet, um die Auswirkungen auf ein möglichst geringes Maß zu begrenzen:
Ein Ablaufplan für den Fall des Auftretens eines Datenschutzvorfalles in Hinblick auf die Meldepflichten des Verantwortlichen gegenüber der Aufsichtsbehörde sollte durch die Pflegedienst Christel GmbH erstellt werden. Folgende Punkte sind darin zu erfassen:
(siehe „Meldung Datenpanne“)
Wichtig ist bei Auftreten umgehend den Datenschutzbeauftragten zu informieren, um gemeinsam den Fall betrachten zu können. Letztendlich entscheidet die verantwortliche Stelle, bzw. die Geschäftsführung über die Meldung.
Egal wie die Entscheidung ausgefallen ist, ist jeder Sicherheitsvorfall angemessen zu dokumentieren, einschließlich der getroffenen Entscheidung keine Meldung abzugeben.
Aktuell sind keine Audits oder Zertifizierungen geplant.
Zur Überprüfung der Datenschutzstandards sollten jedoch vom Datenschutzbeauftragten regelmäßig interne Statuserhebungen durchgeführt werden. Diese sollen Datenschutzabläufe im Arbeitsalltag festigen und auf die konsequente Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen hinwirken.
Mit dem IT-Grundschutz bietet das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eine Methode an, um Informationen einer Institution angemessenen zu schützen. Mit der Kombination aus der IT-Grundschutz-Vorgehensweise im BSI-Standard 100-2 und den IT- Grundschutz-Katalogen stellt das BSI für verschiedenste Einsatzumgebungen sowohl eine Sammlung von Sicherheitsmaßnahmen als auch eine entsprechende Methodik zur Auswahl und Anpassung geeigneter Maßnahmen zum sicheren Umgang mit Informationen zur Verfügung.
Es sollte für die Pflegedienst Christel GmbH das Ziel sein, die vom BSI empfohlenen Maßnahmen für den Bereich Datenschutz umzusetzen. Damit orientiert sich der Pflegedienst an einem anerkannten Standard. So wird sichergestellt, dass alle wesentlichen Datenschutzaspekte berücksichtigt werden und ein Vergleich der ergriffenen Maßnahmen mit denen anderer Institutionen möglich ist.
Die folgende Tabelle dokumentiert die Erfüllung der Anforderungen und den noch erforderlichen Handlungsbedarf um den Datenschutz und die IT Sicherheit zu gewährleisten und allen Beteiligten das erforderliche Maß an Vertrauen in den Datenschutz der Pflegedienst Christel GmbH zu geben.
Maßnahme | Umsetzung im Unternehmen | Handlungsbedarf | |||
erledigt |
Nicht erledigt |
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M 2.501 Datenschutzmanagement | Datenschutzkonzept (DSK) erstellen. | X | |||
M 2.502 Regelung der Verantwortlichkeiten im Bereich Datenschutz | Bestellung des Datenschutzbeauftragten Regelung der Zuständigkeiten für die Erstellung von Verfahrensbeschreibungen durch den Verantwortlichen Ordnung zur Verarbeitung personenbezogener Daten |
X | |||
M 2.503 Aspekte eines Datenschutzkonzeptes | Mit dem Datenschutzkonzept umgesetzt | X | |||
M 2.504 Prüfung rechtlicher Rahmenbedingungen und Folgeabschätzungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten | Kapitel 6 DSK Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung | X | |||
Erfassung der IST-TOMS | X | ||||
Erstellen eines Verfahrensverzeichnisses Durchführen der Folgenabschätzung |
X | ||||
M 2.505 Festlegung von technisch- organisatorischen Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik bei der Verarbeitung personenbezogener Daten | Kapitel 9 DSK Datenschutz und IT Sicherheit | X | |||
Auf der Grundlage der Verfahrensbeschreibungen und der ggf. durchgeführten Folgenabschätzung sind die TOMs zu bestimmen. | X | ||||
M 2.506 Verpflichtung/Unterrichtung der Mitarbeiter bei der Verarbeitung personenbezogener Daten | Kapitel 10.1 DSK Prozess zur Sensibilisierung | X | |||
Erforderliche Vorlagen erstellen | X | ||||
Datenschutzschulung durchführen Nachweise führen |
X | ||||
M 2.507 Organisatorische Verfahren zur Sicherstellung der Rechte der Betroffenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten | Kapitel 8 DSK Rechte der Betroffenen | X | |||
Abläufe zur Sicherstellung der Rechte der Betroffenen erstellen | X | ||||
Erfüllen der Informationspflicht Mitarbeiter | X | ||||
Erfüllen der Informationspflicht Klienten | X | ||||
M 2.508 Führung von Verfahrensverzeichnissen | Kapitel 10.2 Verfahrensbeschreibungen | X | |||
Erstellen eines Verfahrensverzeichnisses | X | ||||
M 2.509 Datenschutzrechtliche Freigabe | Kapitel 10.3 DSK Folgenabschätzung | X | |||
Auf der Grundlage der Verfahrensbeschreibungen und der Ist-TOMs die Folgenabschätzung durchführen und dokumentieren | X | ||||
M 2.510 Meldung und Regelung von Abrufverfahren bei der Verarbeitung personenbezogener Daten | Z.Zt. nicht zutreffend | ||||
M 2.511 Regelung der Auftragsverarbeitung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten | Kapitel 10.4 DSK Auftragsverarbeitung | X | |||
Liste der Auftragsverarbeiter erstellen | X | ||||
AV-Vertrag mit TOMs einfordern. Verschwiegenheitserklärungen einholen. |
X | ||||
M 2.512 Regelung der Verknüpfung und Verwendung von Daten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten | Kapitel 10.3 DSK Folgenabschätzung | X | |||
Prüfung im Rahmen von Folgeabschätzung und Verfahrensbeschreibung | X | ||||
Betrieb | |||||
M 2.110 Datenschutzaspekte bei der Protokollierung | Erarbeitung einer Leitlinie zur IT-Sicherheit unter Einbeziehung von | X | |||
Sicherheitsrichtlinie zur IT-Nutzung | X | ||||
M 2.513 Dokumentation der datenschutz- rechtlichen Zulässigkeit von Soft- und Hardware | Sicherheitsrichtlinie zur Internetnutzung | X | |||
Sicherheitsrichtlinie für Virenschutz | X | ||||
Archivierungskonzept / Löschkonzept | X | ||||
Datensicherungskonzept | |||||
M 2.514 Aufrechterhaltung des Datenschutzes im laufenden Betrieb | Notfallvorsorgekonzept | X | |||
Sicherheitsrichtlinie für Outsourcing | X | ||||
Sicherheitshinweise für Administratoren | X | ||||
M 2.515 Datenschutzgerechte Löschung / Vernichtung | Sicherheitshinweise für Benutzer | X |
Datenschutz ist nie fertig. Stetige Verbesserungen in kleinen Schritten sorgen dafür, dass das erreichte Datenschutzniveau kontinuierlich angehoben wird. Verbesserungspotenziale sind ständig zu erfassen und umzusetzen. Die Korrektur und Vorbeugemaßnahmen sind zu dokumentieren.
Zudem ist jeder Mitarbeiter aufgefordert, Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes in der Pflegedienst Christel GmbH beim Datenschutzbeauftragten einzureichen.